In einem aktuellen Schreiben des Landessozialgerichts NRW äußert sich das Gericht zu der Regelung des § 15 Abs. 4 S. 2 des Sicherstellungsvertrages Nordrhein-Westfalen sowie zur Regelung des § 109 Abs. 5 SGB V im Anschluss an ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.09.2019 (Az.: S 48 KR 261/17).
In seinem Urteil vom 18.09.2019 hatte das Sozialgericht Dortmund angenommen, die Vorschrift des § 109 Abs. 5 SGB V lasse eine rückwirkende Verjährung zu. Der streitgegenständliche Anspruch war im Jahr 2014 entstanden – nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslag unterlagen Ansprüche einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer rechtsgrundlos gezahlten Vergütung der 4-jährigen Verjährung. Nach Ansicht des Gerichts konnte die erstmalige gerichtliche Geltendmachung in Form der Aufrechnung (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) am 09.08.2017 die Verjährung nicht hemmen, da nunmehr rückwirkend gem. § 109 Abs. 5 SGB V nur noch eine zweijährige Verjährung greife und der Anspruch zu diesem Zeitpunkt damit bereits verjährt sei.
Dieser Auffassung tritt das Landessozialgericht NRW in einem aktuellen Hinweis vom 20.05.2020 entgegen und folgt insoweit dem gleichen Ansatz wie in seinem Urteil vom 10.07.2019 (L 10 KR 538/15). Das Gericht hatte damals angenommen, dass der im Streit stehende Zahlungsanspruch bei Inkrafttreten der Vorschrift zum 01.01.2019 nicht verjähren konnte, da die Zahlungsklage zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig und folglich die Verjährung gehemmt war. Einer rückwirkenden Verjährung, wie sie das Sozialgericht Dortmund nun annahm, stellte sich das Gericht damit entgegen.
Des Weiteren weist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom 20.05.2020 darauf hin, dass es nunmehr zumindest anzweifelt, ob § 15 Abs. 4 S. 2 des Sicherungsvertrages NRW ein wirksames Aufrechnungsverbot enthält. Dies entsprach bisher der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts. Grund für die nunmehr geäußerten Zweifel ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.07.2019 (B 1 KR 31/18 R).