Anbei erhalten Sie den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München (S 12 KR 1865/18) zum Bundesverfassungsgericht. Dieser erstreckt sich auf die Problematik der „rückwirkenden DIMDI-Allmächtigkeit“ (§ 301 Abs. 2 S. 4 SGB V).
Der Gesetzgeber hatte dem DIMDI die Möglichkeit eingeräumt, rückwirkend Abrechnungsvorschriften zu ändern und damit in zurückliegende und somit abgeschlossene Sachverhalte einzugreifen. Davon hat das DIMDI sodann im Rahmen des Streits um OPS 8-98b u.a. Gebrauch gemacht und sich damit über das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung gestellt. Diese rückwirkende Änderung war nun Anlass für die 12. Kammer des Sozialgerichts München, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Das Sozialgericht München hat sich mit der Problematik dieser Gesetzesänderung sehr umfangreich beschäftigt und die Gefährlichkeit des gesetzgeberischen Vorgehens sowie die Unvereinbarkeit – insbesondere mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, die Verbindlichkeit des Rechtsprechungsmonopols u.a. – herausgearbeitet. Es verbleibt danach kein Zweifel, dass die Kammer des Sozialgerichts München die neue Vorschrift des § 301 Abs. 2 S. 4 SGB V für verfassungswidrig hält.
Die zu erwartenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts werden daher zugleich auch relevante Aussagen zur Ausschlussfrist nach § 325 SGB V sowie zur rückwirkenden Verjährungsverkürzung nach § 109 Abs. 5 SGB V beinhalten.