Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte sich in seinem aktuellen Urteil vom 03.11.2020 mit der Frage zu befassen, ob § 325 SGB V, inzwischen geregelt in § 412 SGB V, unter der „Geltendmachung“ auch die Aufrechnung erfasst.
§ 325 SGB V aF, seit dem 20.10.2020 geregelt in § 412 SGB V, bestimmt: „Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.“
Zur Geltendmachung im Sinne des § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF gehört nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg jede Form der Rechtsdurchsetzung, mithin auch die Aufrechnung. Dafür, dass unter der Geltendmachung nur die aktive Geltendmachung durch Klageerhebung gemeint sein soll, fänden sich keine Anhaltspunkte. Auch Sinn und Zweck der Regelung sowie die Intention des Gesetzgebers würden hierfür sprechen. Mit Einfügung der Regelung sollte die Belastung der Krankenhäuser verringert werden und einer schnelleren Einigung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse entgegengewirkt werden.
Der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF/§ 412 SGB V nF auf die am 04.12.2018 vorgenommene Aufrechnung stünde auch nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst am 01.01.2019 in Kraft getreten ist und damit zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch nicht galt. Durch die rückwirkende Gesetzesänderung sei die Aufrechenbarkeit mit Rückwirkung entfallen.