Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Berufung der Beklagten als zulässig und begründet an. Die achtjährige Versicherte litt seit einem Jahr unter starken Kopfschmerzattacken, vor allem nach dem Sport, weshalb sie vom 22. Mai bis zum 24. Mai im Krankenhaus zur weiteren Diagnostik stationär aufgenommen wurde.
Die Beklagte hielt die stationäre Aufnahme der Patienten für nicht begründet. Eine stationäre Aufnahme ist dann erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung allein mit Hilfe der besonderen Mittel eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Bei der Patientin wurden unteranderem der Blutdruck gemessen und ein EKG durchgeführt. Diese Maßnahmen hätten allerdings zweifelsohne auch ambulant durchgeführt werden können. Auch die lange Wartezeit auf ein ambulantes MRT begründen nicht die stationäre Aufnahme. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, warum eine Bedenkzeit der Eltern in Anbetracht des Alters ihres Kindes nicht im häuslichen Rahmen hätte erfolgen können. Außerdem verlief der Aufenthalt beschwerdefrei. Das Gericht berief sich unteranderem darauf, dass die Situation in der die Beschwerden primär auftraten, also nach dem Sport im Rahmen einer stationären Aufnahme im Krankenhaus nicht nachgebildet werden kann. Es liegt eine primäre Fehlbelegung vor.