Das BSG beschäftigte sich vorliegend mit dem Begriff der Verlegung. Die Parteien stritten darüber, ob das Kriterium der "Verlegung innerhalb der nächsten 24 Stunden" erfüllt worden sei. Die Versicherte wurde vom 20.09.2013 bis zum 1.20 2013 vollstationär behandelt. Am 01.10 wurde sie um 12:53 Uhr entlassen und am 02.10 um 10:14 Uhr wegen einer psychischen Störung in einer anderen Klinik stationär aufgenommen.
Die Beklagte minderte daraufhin die Rechnung auf Grundlage der Fallpauschale um den Verlegungsabschlag und behauptete das die mittlere Verweildauer von 13,1 Tagen bei der DRG G48A nicht erreicht worden wäre. Dabei berief sich die Beklagte auf die Definition des § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2013. Dieser knüpfe gerade nicht an den allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffs der Verlegung an, sondern stelle die Legaldefinition dar und wäre rein an den zeitlichen Moment geknüpft. Dieser Auffassung gab das BSG nun Recht. Die vorherige Auslegung des LSG den Verlegungsbegriff dahingehend einzuschränken, dass eine Verlegung durch das entlassende Krankenhaus veranlasst werden müsse, ist nicht zutreffend und würde zu unbeantworteten Folgefragen führen. Eine Einschränkung in Form des Kriteriums einer noch nicht abgeschlossenen Behandlung hält der Prüfung des BSG ebenfalls nicht stand. Dies stelle eine an Zweckhaftigkeitserwägungen orientierte Lösung dar. Der Wortlaut und die Systematik des § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2013 ergeben, dass der Begriff der Verlegung eigenständig und losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch sei.
Das BSG sah die Revision der Beklagten begründet.