Das Sozialgericht Ulm verneinte in seinem Urteil vom 29.06.2020 eine sekundäre Fehlbelegung bei zwei psychatrischen Krankheitsbildern der Versicherten. Die Versicherte litt an sozialen Phobien und rezidivierenden depressiven Störungen. Die Notwendigkeit einer teilstationären Behandlung der Versicherten bestand auch im Zeitraum vom 04.07.2015 bis 17.07.2015.
Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist ein Krankheitszustand, dessen Behandlung den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Als besondere Mittel des Krankenhauses sind eine apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit präsenter oder rufbereiter Arzt anzusehen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der den mit Aussicht auf Erfolg angestrebten Behandlungszielen und den vorhandenen Möglichkeiten einer vorrangigen ambulanten Behandlung entscheidende Bedeutung zukommt. Ermöglicht es der Gesundheitszustand des Patienten, das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen, insbesondere durch ambulante Behandlung, einschließlich häuslicher Krankenpflege, zu erreichen, so besteht kein Anspruch auf .stationäre Behandlung und damit auch kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses.
Zur Begründung stützt sich die Kammer auf den instabilen Zustand der Versicherten. An allen vor dem 17.07.2015 in Betracht gezogenen Entlassungsterminen zeigte sich die Versicherte noch instabil und wies einen hohen Leidensdruck auf. Zuletzt wurde am 06.07.2015 noch dokumentiert, dass sich bei der Versicherten massive dysfunktionale Gedanken aufzeigten.
Zudem hat auch in der Zeit nach dem 03.07.2015 eine weitere Behandlung in Form einer multimodalen Therapie stattgefunden. Die möglicherweise niedrig frequentierte Therapie wird plausibel damit begründet, dass die Versicherte das Erlernte ihren Lebensalltag mit einbauen muss.
Insofern war auch eine teilstationäre Behandlung über den 03.07.2015 notwendig.