Das Sozialgericht Bremen hat sich in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 mit der Frage beschäftigt, ob der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten für den stationären Aufenthalt bei einer Botulinumtoxin-Injektion ( Botox) zur Behandlung von Spannungskopfschmerzen, zusteht.
Die Klägerin war der Meinung, dass die Indikation für die Durchführung des Eingriffs unter stationären Bedingungen aufgrund von zahlreichen Komorbiditäten gegeben sei. Zudem bestehe eine grundsätzliche Notwendigkeit, mögliche Nebenwirkung von Botulinumtoxin A zu beobachten.
Das Gericht sah eine stationäre Behandlung im konkreten Fall der Patientin nicht als notwendig gegeben an. Ein solcher Vergütungsanspruch wäre nur gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 2SGB V vorliegen. Demnach erfolgt eine vollstationäre Behandlung nur, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich erreicht werden kann. Eine vollstationäre Behandlung wird als Ultima Ratio normiert.
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass hier ein Fall der primären Fehlbelegung vorliegt. Zum einen sei eine stationäre Aufnahme am Tag vor dem Eingriff nicht notwendig gewesen, da die Patienten im Vorfeld schon mehrfach ambulant einen solchen Eingriff im Krankenhaus hat durchführen lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Aufklärungsgespräch zumindest ambulant hätte erfolgen können.
Zwar war eine Überwachung der Patienten nach der Botulinum-Injektion unter Gabe eines Sedativums aufgrund des Bluthochdrucks und des vorhandenen Herzschrittmachers medizinisch indiziert, allerdings rechtfertigt allein dies nicht die stationäre Aufnahme der Patientin. Eine ambulante Versorgung hätte nach Auffassung des Sachverständigen alle möglicherweise auftretenden Nebenwirkungen hinreichend abgedeckt. Außerdem hat eine medizinische Überwachung durch das Krankenhaus der Klägerin nicht stattgefunden. Es hat weder eine Messung des Blutdrucks und des Pulses stattgefunden. Die besonderen Mittel des Krankenhauses wurden lediglich insoweit eingesetzt, als täglich eine Visite und eine ärztliche Untersuchung sowie nächtliche Durchgänge durch die Pflege dokumentiert sind. Diese Umstände rechtfertigt jedoch nicht die stationäre Behandlungsbedürftigkeit, so dass Gericht.
Das Gericht erkennt zwar eine grundsätzliche Überwachungsbedürftigkeit bei der Injektion von Botulinumtoxin A aufgrund des hohen Nebenwirkungspotential an, allerdings hätte die Überwachung auch ambulant hinreichend durchgeführt werden können.