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Primäre Fehlbelegung bei der Injektion von Botulinumtoxin ( Botox)

S 55 KR 16/18
Sozailgericht Bremen
17.10.2019

Das Sozialgericht Bremen hat sich in seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 mit der Frage beschäftigt, ob der Klägerin ein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten für den stationären Aufenthalt bei einer Botulinumtoxin-Injektion ( Botox) zur Behandlung von Spannungskopfschmerzen, zusteht.

Die Klägerin war der Meinung, dass die Indikation für die Durchführung des Eingriffs unter stationären Bedingungen aufgrund von zahlreichen Komorbiditäten gegeben sei. Zudem bestehe eine grundsätzliche Notwendigkeit, mögliche Nebenwirkung von Botulinumtoxin A zu beobachten.

Das Gericht sah eine stationäre Behandlung im konkreten Fall der Patientin nicht als notwendig gegeben an. Ein solcher Vergütungsanspruch wäre nur gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 2SGB V vorliegen. Demnach erfolgt eine vollstationäre Behandlung nur, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich erreicht werden kann. Eine vollstationäre Behandlung wird als Ultima Ratio normiert.
Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass hier ein Fall der primären Fehlbelegung vorliegt. Zum einen sei eine stationäre Aufnahme am Tag vor dem Eingriff nicht notwendig gewesen, da die Patienten im Vorfeld schon mehrfach ambulant einen solchen Eingriff im Krankenhaus hat durchführen lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Aufklärungsgespräch zumindest ambulant hätte erfolgen können.

Zwar war eine Überwachung der Patienten nach der Botulinum-Injektion unter Gabe eines Sedativums aufgrund des Bluthochdrucks und des vorhandenen Herzschrittmachers medizinisch indiziert, allerdings rechtfertigt allein dies nicht die stationäre Aufnahme der Patientin. Eine ambulante Versorgung hätte nach Auffassung des Sachverständigen alle möglicherweise auftretenden Nebenwirkungen hinreichend abgedeckt. Außerdem hat eine medizinische Überwachung durch das Krankenhaus der Klägerin nicht stattgefunden. Es hat weder eine Messung des Blutdrucks und des Pulses stattgefunden. Die besonderen Mittel des Krankenhauses wurden lediglich insoweit eingesetzt, als täglich eine Visite und eine ärztliche Untersuchung sowie nächtliche Durchgänge durch die Pflege dokumentiert sind. Diese Umstände rechtfertigt jedoch nicht die stationäre Behandlungsbedürftigkeit, so dass Gericht.

Das Gericht erkennt zwar eine grundsätzliche Überwachungsbedürftigkeit bei der Injektion von Botulinumtoxin A aufgrund des hohen Nebenwirkungspotential an, allerdings hätte die Überwachung auch ambulant hinreichend durchgeführt werden können.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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