Das Hessische Landessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 30.01.2020 mit der Frage beschäftigt, ob die Mindestmerkmale des OPS – Kodes 8-98f. 40 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ) vorlagen.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der DRG A09C mangels Kodierbarkeit des strittigen OPS nicht gegeben.
Dabei fordert der OPS 8-89f für verschiedene Verfahren eine „ 24 – stündige Verfügbarkeit“ seit 2016 insbesondere auch im „ eigenen Klinikum“. Eine durch Kooperation mit anderen Kliniken hervorgerufene 24 – stündige Verfügbarkeit entspricht nicht den Anforderungen. Dabei wird unterschieden zwischen Leistungen die zwingend im eigenen Klinikum zur Verfügung stehen müssen und sog. Konsiliardiensten, bei denen die Leistung aufgrund einer Vereinbarung in einer anderen Klinik erbracht werden können. Diese werden im entsprechenden OPS Kode ausdrücklich aufgeführt und 7 von 9 sind mit dem zusätzlichen aufweichenden Passus „ innerhalb von 30 Minuten im Krankenhaus verfügbar“ versehen. Hinsichtlich des hier strittigen Kriteriums „ Interventionelle Kardiologie mit Akut- PTCA“ ist diese Möglichkeit allerdings nicht gegeben.
Für den Senat ergeben sich daher aus dem Wortlaut und der Gesamtzusammensetzung der Regelung des strittigen OPS, dass eine Abrufbarkeit des behandelnden Arztes mit einer zeitlichen Verzögerung von 30 Minuten nicht mit der „24- stündigen Verfügbarkeit“ gleichzusetzten ist. Ansonsten wäre eine Aufnahme der Tatbestände mit der expliziten Benennung der Verfügbarkeit „ innerhalb von 30 Minuten“ nicht notwendig gewesen. Bei Verfahren, in denen diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut des OPS genannt wird, führt dies zum Ausschluss der Kodierbarkeit des OPS 8-98f.