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Kodierung des OPS 8-98f. 40 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung)

L 8 KR 37/19
Hessiches Landessozialgericht
30.01.2020

Das Hessische Landessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 30.01.2020 mit der Frage beschäftigt, ob die Mindestmerkmale des OPS – Kodes 8-98f. 40 (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung ) vorlagen.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der DRG A09C mangels Kodierbarkeit des strittigen OPS nicht gegeben.


Dabei fordert der OPS 8-89f für verschiedene Verfahren eine „ 24 – stündige Verfügbarkeit“ seit 2016 insbesondere auch im „ eigenen Klinikum“. Eine durch Kooperation mit anderen Kliniken hervorgerufene 24 – stündige Verfügbarkeit entspricht nicht den Anforderungen. Dabei wird unterschieden zwischen Leistungen die zwingend im eigenen Klinikum zur Verfügung stehen müssen und sog. Konsiliardiensten, bei denen die Leistung aufgrund einer Vereinbarung in einer anderen Klinik erbracht werden können. Diese werden im entsprechenden OPS Kode ausdrücklich aufgeführt und 7 von 9 sind mit dem zusätzlichen aufweichenden Passus „ innerhalb von 30 Minuten im Krankenhaus verfügbar“ versehen. Hinsichtlich des hier strittigen Kriteriums „ Interventionelle Kardiologie mit Akut- PTCA“ ist diese Möglichkeit allerdings nicht gegeben.


Für den Senat ergeben sich daher aus dem Wortlaut und der Gesamtzusammensetzung der Regelung des strittigen OPS, dass eine Abrufbarkeit des behandelnden Arztes mit einer zeitlichen Verzögerung von 30 Minuten nicht mit der „24- stündigen Verfügbarkeit“ gleichzusetzten ist. Ansonsten wäre eine Aufnahme der Tatbestände mit der expliziten Benennung der Verfügbarkeit „ innerhalb von 30 Minuten“ nicht notwendig gewesen. Bei Verfahren, in denen diese Möglichkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut des OPS genannt wird, führt dies zum Ausschluss der Kodierbarkeit des OPS 8-98f.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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