Rehabilitationsmaßnahmen müssen zwingend parallel zur akutstationären Behandlung beginnen. Dies hat das Sozialgericht Stade entschieden und sich hierbei mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG befasst.
So sei bei der Kodierung im Einzelfall nicht zwingend zu fordern, dass eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestand, da der Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Rahmen der akutstationären Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation erfasse.
Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG sowie der entsprechenden Gesetzgebungsgeschichte. Hiernach soll „die Rehabilitation von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein“. Weiter findet sich in der Gesetzesbegründung: „Das Erbringen von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation hat im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen“. Hieraus werde deutlich, dass die Rehabilitationsmaßnahmen zwingend parallel zur akutstationären Behandlung beginnen sollen.