Das Landessozialgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 26.08.2020 mit der Frage zu befassen, ob eine Shuntvene als „Vene“ oder als „sonstiges Gefäß“ zu kodieren ist.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses. Ihre zunächst vorm Sozialgericht Hamburg erhobene Klage richtete sich auf Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung der Behandlungskosten, welche aufgrund des stationären Aufenthaltes eines bei der Beklagten Versicherten entstanden waren.
Das Krankenhaus hatte die Kodierung des OPS 5-397.x bei der Berechnung der Behandlungskosten zugrunde gelegt. Die Shuntvene sei im vorliegenden Fall als „sonstiges Gefäß“ zu kodieren. Die Shuntvene sei zwar aus einer körpereigenen Vene hervorgegangen, habe sich aber in der Zeit nach Anlage der Anastomose anatomisch umgewandelt. Diese Auffassung habe auch das DIMDI in einer an sie gerichteten Mail geteilt.
Das Sozialgericht Hamburg gab der Klage statt und verwies hier ebenfalls auf die Mail des DIMDI, wonach bei „ausgereiften Shuntgefäßen“ die Lokalisationsangabe .x (sonstige Blutgefäße) zu verwenden sei. Diese Mitteilung stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass ein Shuntgefäß hier als sonstiges Gefäß anzusehen sei.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Diese sah das Landessozialgericht Hamburg als zulässig und begründet an.
Eine Vene bleibe aus medizinischer Sicht eine Vene, auch wenn sie als Shunt genutzt wurde. Die Shuntvene arterialisiere sich nur direkt am Shunt und werde im weiteren Verlauf wieder eine ganz normale Vene. Eine vorgenommene Abgrenzung würde zu schweren Problemen bei der Kodierung führen, da sodann bestimmt werden müsste, an welcher Stelle eine Mutation stattfindet. Vielmehr behalte ein Gefäß seinen Charakter; es handele damit vorliegend nicht um ein "sonstiges Gefäß" iSd OPS 5-397.x.
Eine ergebnisorientierte Betrachtung im Bereich der Kodierung stationärer Behandlungen sei zudem unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne eine Kodierung als „sonstiges Gefäß“ damit nicht allein deswegen erfolgen, um eine DRG mit dem Zusatz „mit aufwändigem Eingriff“ zu erhalten.