In seinem Urteil vom 16.07.2020 befasste sich das Bundessozialgericht mit den Fällen einer zulässigen Mehrfachkodierung.
Die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, hatte den Aufenthalt eines bei der Klägerin versicherten Patienten mit der Nebendiagnose T81.4 (Infektion nach einem Eingriff, anderenorts nicht klassifiziert) sowie der Hauptdiagnose M00.86 (Arthritis und Polyarthritis durch sonstige näher bezeichnete bakterielle Erreger: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk)) kodiert. Die Klägerin hatte den in Rechnung gestellten Betrag zunächst beglichen, nach Hinzuziehung des MDK jedoch einen Teil zurückgefordert, da eine unzulässige Mehrfachkodierung erfolgt sei. Die Beklagte habe nur die M00.86 kodieren dürfen.
Das Gericht folgte dem Vorbringen der Klägerin. Eine Mehrfachkodierung sei nur in den in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fällen zulässig. Ein solcher Fall nach dem „Kreuz-Stern-System“ sei hier nicht einschlägig. Auch sei keine ausdrücklich vorgesehene Doppelklassifizierung gegeben. Auch der Hinweis im Schlüssel von T81.4 - „Soll das Vorliegen einer Manifestation der Infektion (wie z.B. Sepsis oder Abszess) angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer zu benutzen“ - ändere hieran nichts. Der Hinweis im Schlüssel einer Hauptdiagnose sei zumindest dann unbeachtlich, wenn er sich nur in der WHO-Version, nicht aber in der GM-Version des ICD-10 befindet.