Das Bundessozialgericht befasste sich im vorliegenden Urteil mit der Kodierung einer akuten Harnblasenentzündung. Fraglich war insbesondere, welcher Kode spezifischer ist: T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt) oder N30.0 (Akute Zystitis)?
Die zuständigen Richter am Bundessozialgericht schlossen sich der Auffassung der beklagten Krankenkasse an und nahmen an, dass im vorliegenden Fall der Kode N30.0 zu kodieren sei.
Kodes nach den Kategorien T80-T88 seien nach der DKR D002f nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum des ICD-10-GM ausgeschlossen ist. Bei einer akuten Harnblasenentzündung, die den stationären Aufenthalt auch hauptsächlich verursacht hat, sei N30.0 zu kodieren. Der Kode N30.0 sei sowohl hinsichtlich der Lokalisierung (Harnblase) als auch hinsichtlich der Art der Erkrankung (akute Entzündung) spezieller und damit für den vorliegenden Fall einschlägig. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Entzündung durch den suprapubischen Blasenkatheter verursacht worden wäre. Es existiere auch kein auf T83.5 verweisendes Exklusivum, welches eine Kodierung von N30.0 ausgeschlossen hätte; des Weiteren sei auch eine Kodierung von T83.5 als Nebendiagnose vorliegend nicht vorgesehen.