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Einbeziehung der perioperativen Beatmungszeit bei Berechnung der Beatmungszeit

S 31 KR 1694/18
Sozialgericht Köln
27.08.2020

In einem aktuellen Urteil befasste sich das Sozialgericht Köln mit der Berechnung der Beatmungszeit.

Die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, kodierte eine Beatmungszeit von 95 Stunden und 15 Minuten und stellte diese unter der Fallpauschale A13E der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, für die Beatmung einer bei ihr versicherten Patientin in Rechnung.

Die Klägerin kam nach Einschaltung des MDK zu dem Ergebnis, dass lediglich 83 Beatmungsstunden zu kodieren seien. Eine durchgehende Beatmungsnotwendigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr sei die Patientin nur 10,5 Stunden perioperativ beatmet worden, anschließend sei eine Extubation erfolgt. Bei einer Beatmung von weniger als 24 Stunden könne zudem noch keine Entwöhnung angenommen werden.

Die Beklagte trug vor, die Beatmungsstunden während der OP gehörten zur Gesamtbeatmungszeit. Zwar habe nach der OP ein Extubationsversuch stattgefunden; nach 40 Minuten habe die Versicherte jedoch wieder intubiert werden müssen. Die Versicherte sei daraufhin noch mehrere Tage durchgehend beatmet worden. Damit habe rückblickend eine durchgehende Beatmung vorgelegen, da zum Zeitpunkt des Extubationsversuchs noch keine stabile respiratorische Situation vorgelegen habe.

Das Sozialgericht Köln sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Krankenkasse könne von der Beklagten den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern, da nur 83 Beatmungsstunden hätten kodiert werden dürfen.

Die perioperative Beatmungszeit und die Beatmungszeit nach Reintubation seien zunächst getrennt voneinander zu betrachten. Das Gericht stützt sich in seiner Urteilsbegründung im Folgenden auf den Wortlaut der DKR 1001l. Hiernach zählt die perioperative Beatmungszeit nur zur Gesamtbeatmungszeit, wenn sie länger als 24 Stunden andauert. Die Extubation bestimmt nach der Richtlinie das Ende der perioperativen Beatmung. Die Richtlinie unterscheide nicht zwischen einer erfolgreichen Extubation und einem fehlgeschlagenen Extubationsversuch. Damit sei die Dauer von mehr als 24 Stunden im vorliegenden Fall nicht erreicht.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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