In einem aktuellen Urteil befasste sich das Sozialgericht Köln mit der Berechnung der Beatmungszeit.
Die Beklagte, Trägerin eines Krankenhauses, kodierte eine Beatmungszeit von 95 Stunden und 15 Minuten und stellte diese unter der Fallpauschale A13E der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, für die Beatmung einer bei ihr versicherten Patientin in Rechnung.
Die Klägerin kam nach Einschaltung des MDK zu dem Ergebnis, dass lediglich 83 Beatmungsstunden zu kodieren seien. Eine durchgehende Beatmungsnotwendigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr sei die Patientin nur 10,5 Stunden perioperativ beatmet worden, anschließend sei eine Extubation erfolgt. Bei einer Beatmung von weniger als 24 Stunden könne zudem noch keine Entwöhnung angenommen werden.
Die Beklagte trug vor, die Beatmungsstunden während der OP gehörten zur Gesamtbeatmungszeit. Zwar habe nach der OP ein Extubationsversuch stattgefunden; nach 40 Minuten habe die Versicherte jedoch wieder intubiert werden müssen. Die Versicherte sei daraufhin noch mehrere Tage durchgehend beatmet worden. Damit habe rückblickend eine durchgehende Beatmung vorgelegen, da zum Zeitpunkt des Extubationsversuchs noch keine stabile respiratorische Situation vorgelegen habe.
Das Sozialgericht Köln sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Krankenkasse könne von der Beklagten den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern, da nur 83 Beatmungsstunden hätten kodiert werden dürfen.
Die perioperative Beatmungszeit und die Beatmungszeit nach Reintubation seien zunächst getrennt voneinander zu betrachten. Das Gericht stützt sich in seiner Urteilsbegründung im Folgenden auf den Wortlaut der DKR 1001l. Hiernach zählt die perioperative Beatmungszeit nur zur Gesamtbeatmungszeit, wenn sie länger als 24 Stunden andauert. Die Extubation bestimmt nach der Richtlinie das Ende der perioperativen Beatmung. Die Richtlinie unterscheide nicht zwischen einer erfolgreichen Extubation und einem fehlgeschlagenen Extubationsversuch. Damit sei die Dauer von mehr als 24 Stunden im vorliegenden Fall nicht erreicht.