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Erforderlichkeit einer stationären Schmerzbehandlung nach arthroskopischer Operation mit Quadruple-Hamstring-Transplantat

S 5 KR 2659/19
S 5 KR 2659/19
Sozialgericht Karlsruhe
10.02.2020

Die Beteiligten stritten sich vorliegend um die Vergütung einer stationären Behandlung und näher über die Frage, ob eine vollstationäre Krankenhausbehandlung hätte verkürzt werden können.

Der bei der Beklagten Versicherte befand sich vom 28.-30.11.2017 in vollstationärer Behandlung bei der Klägerin aufgrund einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie. Aufgrund dessen wurde eine arthroskopische Operation mit Quadruple-Hamstring-Transplantat durchgeführt.

Die Beklagte überwies nur einen Teil der geforderten Vergütung und begründete dies damit, dass die Krankenhausbehandlung um einen Tag hätte verkürzt werden können. Statt über Katheter wäre die Analgesie ab dem ersten Tag nach der Operation (am 29.11.2017) mit oralen Schmerzmitteln ambulant möglich gewesen.

Das SG Karlsruhe wies die Klage als zulässig, aber unbegründet ab. Der Katheter hatte ab dem Nachmittag des 29.11.2017 keine Funktion mehr – eine Einspritzung über ihn erfolgte letztmals an diesem Tag um 15 Uhr. Danach lehnte der Versicherte die Einspritzung ab und erhielt stattdessen einmalig intravenös Novaminsulfon sowie das orale Schmerzmittel Ibuprofen mit der gleichen Dosierung, welche auch für die häusliche Medikation empfohlen wurde. Auch schlossen weder noch vorhandene Schmerzen des Versicherten, noch die erst am 30.11.2017 erfolgende Entfernung der Redon-Drainagen eine Entlassung des Versicherten am 29.11.2017 aus, da für letzteres kein medizinischer Anlass bestand; die Entfernung der Redon-Drainagen hätte ebenfalls bereits am 29.11.2017 erfolgen können.

B 1 KR 15/21 R Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen nicht auf Dritte auslagern

www.bsg.bund.de.
Bundessozialgericht
26.04.2022

In diesem Verfahren vor dem Bundessozialgericht hatte die Revision der Beklagten Krankenkasse Erfolg.
Die Parteien stritten hier um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung. Die an Brustkrebs erkrankte Patienten wurde seitens der Klägerin wegen akuter Schmerztherapie stationär aufgenommen, allerdings weiterhin ambulant in der Strahlentherapiepraxis in der Nähe des Krankenhauses behandelt.

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S 5 KR 3139/21 ER - Kein einstweiliger Rechtsschutz für Krankenhäuser in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten von Strukturvoraussetzungen

S 5 KR 3139/21 ER
Sozialgericht Ulm
16.03.2022

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegener die Ausstellung einer Bescheinigung über das Einhalten der Strukturvoraussetzungen des OPS 8-552. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag weder zulässig noch begründet sei. Gegen den Bescheid, der das Nichtvorliegen der Strukturmerkmale feststellt, wurde seitens des Krankenhauses Widerspruch eingelegt. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, welche erst bei Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners oder im Falle einer anschließenden Klage mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entfällt.

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S 28 KR 2726/20 - Keine Leistungspflicht der Krankenkasse bei längerem stationären Aufenthalt aus nicht medizinischen Gründen

S 28 KR 2726/20
Sozialgericht Stuttgart
28.04.2021

Der bei der Beklagten Versicherte sollte noch am Aufnahmetag im Hause der Klägerin aufgrund einer Leistenhernie operiert werden. Aufgrund einer Notoperation am selben Tag, musste der Eingriff jedoch verschoben werden. Die Klägerin behauptet, der stationäre Aufenthalt sei durchgehend medizinisch erforderlich gewesen. Die Beklagte Krankenkasse hatte aufgrund des MDK Gutachtens der Forderung des Krankenhauses nicht entsprochen, da die Verlängerung des stationären Aufenthalts in der Sphäre des Krankenhauses gelegen habe und eine Leistungspflicht somit entfalle.

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S 19 KR 1230/19 - Aufrechnung trotz unterbliebener MDK-Prüfung - Voraussetzungen der Verjährung und Verwirkung eines Erstattungsanspruches

S 19 KR 1230/19
Sozialgericht Speyer
27.09.2021

Das klagende Krankenhaus forderte die Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten mit Rechnung vom 18.05.2015, unter anderem aufgrund der Kodierung des OPS 8-550.1. Am 15.11.2018 zeigte der MDK Rheinland-Pfalz gegenüber der Klägerin seine Beauftragung an. Eine Mitwirkung lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Frist für eine Prüfung sei abgelaufen. Die erst drei Jahre nach dem streitigen Behandlungsfall durchgeführte Prüfung sei zudem ohne konkret begründeten Verdacht durchgeführt worden.

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S 16 KR 731/21 ER - Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275 c Abs. 2 S. 1 SGB V

S 16 KR 731/21 ER
Sozialgericht Detmold
05.10.2021

Vorliegend stritten die Parteien über die Aufhebung der Prüfquotenbegrenzung für das Quartal 1/2021 gemäß § 275c Abs. 2 S. 1 SGB V. Mit dem § 275c Abs. 1-4 SGB V führte der Gesetzgeber für die Überprüfung von Schlussrechnungen durch die Krankenkassen und den Medizinischen Dienst für die Zeit ab dem 01.01.2020 ein Prüfquotensystem ein. Demnach sollten Krankenkassen je nach Anzahl der beanstandeten Schlussrechnungen der Krankenhäuser im vorherigen Quartal prozentuale Prüfquoten zustehen. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlasungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde eine starre Prüfquote von maximal 5 % pro Quartal für 2020 und von 12,5 % für das Jahr 2021 festgesetzt.

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