Die Beteiligten stritten sich vorliegend um die Vergütung einer stationären Behandlung und näher über die Frage, ob eine vollstationäre Krankenhausbehandlung hätte verkürzt werden können.
Der bei der Beklagten Versicherte befand sich vom 28.-30.11.2017 in vollstationärer Behandlung bei der Klägerin aufgrund einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie. Aufgrund dessen wurde eine arthroskopische Operation mit Quadruple-Hamstring-Transplantat durchgeführt.
Die Beklagte überwies nur einen Teil der geforderten Vergütung und begründete dies damit, dass die Krankenhausbehandlung um einen Tag hätte verkürzt werden können. Statt über Katheter wäre die Analgesie ab dem ersten Tag nach der Operation (am 29.11.2017) mit oralen Schmerzmitteln ambulant möglich gewesen.
Das SG Karlsruhe wies die Klage als zulässig, aber unbegründet ab. Der Katheter hatte ab dem Nachmittag des 29.11.2017 keine Funktion mehr – eine Einspritzung über ihn erfolgte letztmals an diesem Tag um 15 Uhr. Danach lehnte der Versicherte die Einspritzung ab und erhielt stattdessen einmalig intravenös Novaminsulfon sowie das orale Schmerzmittel Ibuprofen mit der gleichen Dosierung, welche auch für die häusliche Medikation empfohlen wurde. Auch schlossen weder noch vorhandene Schmerzen des Versicherten, noch die erst am 30.11.2017 erfolgende Entfernung der Redon-Drainagen eine Entlassung des Versicherten am 29.11.2017 aus, da für letzteres kein medizinischer Anlass bestand; die Entfernung der Redon-Drainagen hätte ebenfalls bereits am 29.11.2017 erfolgen können.