Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Berücksichtigung der Prozedur mit dem OPS-Code 8-980.21 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung 829 – 1104 Aufwandspunkte). Fraglich war, ob zur Annahme einer Intensivstation die Stationsbezeichnung oder der Umfang der Behandlung entscheidend sein soll.
Bei der bei der Beklagten Versicherten wurden bei Aufnahme in einem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus eine beginnende Sepsis aufgrund eines MRSA Erregers sowie Herz- und Gefäßerkrankungen diagnostiziert. Die Versicherte wurde am 04.04.2013 zur Weiterbehandlung der Herzerkrankung zunächst verlegt, am 12.04.2013 sodann zurückverlegt und auf der damals sogenannten „Intermediate Care-Station“ (IMC) intensivmedizinisch versorgt. Die Klägerin fordert für diese Behandlung von der Beklagten die noch offenstehende Vergütung, unter anderem gestützt auf die Kodierung des OPS 8-980.21.
Die Beklagte trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Kodierung des OPS 8-980.21 nicht vorgelegen hätten, da es an einer Bezeichnung der behandelnden Station als Intensivstation fehle. Dies sei aber zwingende Voraussetzung für die vorgenommene Kodierung.
Diesem Vortrag folgt das SG Osnabrück nicht und hält stattdessen die Klage für begründet.
Die Kodierung des OPS 8-980.21 ist demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Behandlungszeitraum die Station von der Klägerin nicht als Intensivstation bezeichnet wurde. Eine tatsächliche Bezeichnung einer Intensivstation wird vom OPS 8-980 nicht gefordert und ergibt sich auch nicht nach der gebotenen streng am Wortlaut orientierten Auslegung. Der im Code verwendete Begriff der Intensivstation ist nicht technisch zu verstehen, sondern bezeichnet lediglich die Station, welche die in dem Code aufgeführten Merkmale erfüllt.