Das Landessozialgericht Hamburg hatte sich im vorliegenden Fall mit der Notwendigkeit einer stationären Behandlung beim Eingriff der äußeren Wendung bei Beckenendlage des Fötus zu beschäftigen.
Die in der 37. Schwangerschaftswoche schwangere, bei der Beklagten Versicherte wurde zur Vornahme einer äußeren Wendung bei Beckenendlage des Fötus im Krankenhaus der Klägerin aufgenommen. Die Aufnahme in den Kreissaal erfolgte um 15:47 Uhr, um 16:55 Uhr wurde ein erfolgreicher Wendungsversuch beim ungeborenen Kind der Versicherten vorgenommen und um 21:55 Uhr konnte die Versicherte bereits das Krankenhaus wieder verlassen.
Das SG Hamburg hat der Klage auf Vergütung der Heilbehandlungskosten stattgegeben; hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das LSG Hamburg wies diese als zwar zulässig, aber unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts bestand die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung, sodass die Voraussetzungen gem. §39 Abs. 1 S. 2 SGB V gegeben sind. Die stationäre Krankenhausbehandlung zeichnet sich gegenüber der ambulanten Versorgung durch eine sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht besondere Intensität der Betreuung aus. Eine vollstationäre Versorgung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecke.
Jedoch schließt eine nur knapp 6-stündige Aufenthaltsdauer eine vollstationäre Behandlung nicht von vornherein aus, da eine 24-stündige Mindestaufenthaltsdauer des Patienten im Krankenhaus oder ein Aufenthalt über Nacht hierfür nicht erforderlich sind. Entscheidend komme es darauf an, ob der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses – also insbesondere die typische intensive ärztliche Betreuung sowie die Hilfe von jederzeit verfügbarem Pflegepersonal – in Anspruch genommen habe.
Bei der äußeren Wendung bei Beckenendlage handelt es sich um einen potentiell mit hohen Risiken behafteten Vorgang (Abfall der Herztöne der Mutter/des Kindes, Atemnot der Mutter bis hin zum Kreislaufstillstand, Nabelschnurstrangulation des Kindes etc.). Zwar treten diese Risiken selten auf; im Fall eines Eintritts ist jedoch die Durchführung eines Kaiserschnittes binnen 20 Minuten erforderlich. Die im Hintergrund der Maßnahme für die Patientin bereitgestellte Infrastruktur eines hochentwickelten Krankenhausbetriebs begründet damit auch im Falle der Entlassung der Patientin vor Mitternacht eine stationäre Aufnahme.